Satzung

der

Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e. V.

 

 

§ 1    Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

     "Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e.V."

     Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 10756 Nz eingetragen und wurde am

    13.02.1990 gegründet.

2. Die Marinekameradschaft hat ihren Sitz in 12557 Berlin - Köpenick.

 

§ 2     Ziel und Zweck

1. Die Marinekameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

  Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der

  Abgabenordnung. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz von Deutschland

  gefassten Staatsform und ist weder partei- noch konfessionsgebunden.

2. Die Marinekameradschaft fördert das traditionelle maritime Brauchtum sowie die

  Jugend und den Sport.

3. Die Marinekameradschaft verwirklicht ihren Satzungszweck durch:

    a) Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften und der maritimen Jugendarbeit im

      Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

    b) Information der Öffentlichkeit über die Seefahrt und Pflege der seemännischen

     Tradition und des Brauchtums.

   c) Beteiligung an der Pflege des Marinefliegerehrenmals auf dem Garnisonsfriedhof

     Columbiadamm. 

    d) Durchführung von Exkursionen vornehmlich zu Stätten der Marinegeschichte,

     Kontaktpflege zur Deutschen Marine, der See- und Binnenschifffahrt sowie der

     Sportschifffahrt.

   e) Erhaltung und Pflege des Vereinsgeländes und der dazugehörigen Anlagen.

4. Die Marinekameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie

  eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Marinekameradschaft  dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke

  verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

  fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Marinekameradschaft.

  Kostenerstattungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

          

§ 3    Mitgliedschaft

1. Zum Eintritt in die Marinekameradschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen

    berechtigt.

2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen, in der sich der Bewerber zu

    dieser Satzung bekennt.

3. Die Marinekameradschaft besteht aus:

    a) ordentlichen Mitgliedern

    b) Jugendmitgliedern

    c) Ehrenmitgliedern

    d) Fördermitgliedern

    aa) Ordentliche Mitglieder sind alle juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

    ab) Jedes ordentliche Mitglied beteiligt sich aktiv am Kameradschaftsleben.

    ac) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

    ba) Für eine Jugendmitgliedschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung

          des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.

    bb) Jugendmitglieder können alle natürlichen Personen werden.

    bc) Die Jugendmitgliedschaft endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und

          wandelt sich automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft.

    ca) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um die Marinekameradschaft vom

          Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

     cb) Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, haben Sitz und Stimme in

           der Mitgliederversammlung und werden beitragsfrei gestellt.

     da) Fördermitglieder unterstützen die Marinekameradschaft finanziell oder materiell.

     db) Fördermitgliedern ist die Teilnahme an Mitgliederversammlungen frei gestellt, sie haben

           keinen Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft endet durch.

    a) Austritt

    b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

    c) Auflösung der Marinekameradschaft.

                                                            

 § 4    Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung

    festgelegt.

2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

     Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3.  Sie sind in der Beitragsordnung fest zu schreiben.

 

 § 5    Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus der Marinekameradschaft ist jederzeit gestattet, er ist schriftlich beim Vorstand

  einzureichen.

2. Der Ausschluss aus der Marinekameradschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die

  Mitgliederversammlung erfolgen.

  Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind insbesondere:

    a) wenn ein Mitglied gegen die Satzung und / oder Beschlüsse des Vorstandes verstößt

    b) bei einem Verhalten, das den Zielen der Marinekameradschaft zuwider läuft.

    c) bei Schädigung des Ansehens der Marinekameradschaft.

    d) bei Vorhandensein anderer wichtiger Gründe.

3. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht an die Marinekameradschaft

  oder deren Vermögen.

    a) die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig.

 4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen

    gegenüber der Marinekameradschaft bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

  

 § 6    Vorstand

1. Der Vorstand der Marinekameradschaft besteht aus 3 - 5 Mitgliedern,

  aber mindestens aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem Schriftführer

    c) dem Schatzmeister

     Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der

     Wahl des Vorstandes.

     Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und

     außergerichtlich vertreten

2. Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Marinekameradschaft.

  Die Wahl erfolgt für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.

  Die absolute Mehrheit ist zur Wahl erforderlich.

3. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Wahlversammlung, sie endet nach drei Jahren, nach

  Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

4. Parallel zur Vorstandswahl werden ebenfalls für 3 Jahre gewählt:

    - der technische Beauftragte und

    - der Beauftragte für Presse und Jugendarbeit

   Die einfache Mehrheit ist zur Wahl erforderlich. Sie werden ohne Sitz und Stimme in die

    Vorstandsarbeit einbezogen.

5. Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet. Auslagen, welche den Mitgliedern des Vorstandes im

  Interesse der Marinekameradschaft entstehen, werden ersetzt.

6. Bei ergebnislosem Verlauf der Vorstandswahl bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl

  geschäftsführend im Amt.

 

§ 7    Kassenprüfung 

1. Parallel zur Vorstandswahl werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung

  gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins einschließlich Bücher und Belege

  einmal pro Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

3. Die Prüfung ist in Form eines Protokolls zu dokumentieren und der

  Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 8    Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Geschäftsführung ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die durch

   den Vorstand beschlossen wird.

2. Die Vertretung und Besorgung aller Angelegenheiten der Marinekameradschaft obliegen dem

  Vorstand.

  Er hat insbesondere:

    a) satzungsmäßige Beschlüsse zu veröffentlichen und zu vollziehen,

    b) Mitgliederversammlungen einzuberufen,

    c) Die Kassenangelegenheiten zu erledigen und regelmäßige Kassenberichte zu erstellen.

 

 § 9    Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten der

    Marinekameradschaft.

    Sie wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen, prüft die Jahresrechnung, erteilt

    dem Vorstand Entlastung, trifft Entscheidungen über Anträge der Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt.

    Der Vorstand hat dazu die Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Angabe der

    Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit schriftlich einzuladen.

    Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor

    der Mitgliederversammlung einzureichen.

   Die Stimmabgabe per Brief ist möglich, Bedingungen dafür regelt die Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im

    Interesse der Marinekameradschaft erforderlich ist.

4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme.

5. Eine Satzungsänderung erfordert, dass 51% aller stimmberechtigten Mitglieder dieser

  zustimmen.

6. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach einfacher Mehrheit der

  Anwesenden zu fassen.

7. Durch den Schriftführer ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse zu erfassen und zu

  bekunden sind.

8. Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung nach

    parlamentarischen Regeln.

    Es wacht über die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen, im Besonderen darüber,

    dass in den Versammlungen jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten

    ausgeschlossen bleibt.

 

§ 10    Auflösung der Marinekameradschaft

1. Die Auflösung der Marinekameradschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit

    dreiviertel Mehrheit alle stimmberechtigten Mitglieder der Marinekameradschaft beschlossen

    werden.

2. Bei Auflösung der Marinekameradschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

    Vermögen der Marinekameradschaft an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

    e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  § 11    Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr der "Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e.V." ist das Kalenderjahr.

 

 

Berlin, den 17. März 2018

 

 

....................................................................                        ...........................................................            Vorsitzender                                                                        Schatzmeisterin


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