Satzung
der
Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e.V."
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 10756 Nz eingetragen und wurde am
13.02.1990 gegründet.
2. Die Marinekameradschaft hat ihren Sitz in 12557 Berlin - Köpenick.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Die Marinekameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz von Deutschland
gefassten Staatsform und ist weder partei- noch konfessionsgebunden.
2. Die Marinekameradschaft fördert das traditionelle maritime Brauchtum sowie die
Jugend und den Sport.
3. Die Marinekameradschaft verwirklicht ihren Satzungszweck durch:
a) Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften und der maritimen Jugendarbeit im
Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
b) Information der Öffentlichkeit über die Seefahrt und Pflege der seemännischen
Tradition und des Brauchtums.
c) Beteiligung an der Pflege des Marinefliegerehrenmals auf dem Garnisonsfriedhof
Columbiadamm.
d) Durchführung von Exkursionen vornehmlich zu Stätten der Marinegeschichte,
Kontaktpflege zur Deutschen Marine, der See- und Binnenschifffahrt sowie der
Sportschifffahrt.
e) Erhaltung und Pflege des Vereinsgeländes und der dazugehörigen Anlagen.
4. Die Marinekameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Marinekameradschaft dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Marinekameradschaft.
Kostenerstattungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Zum Eintritt in die Marinekameradschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen
berechtigt.
2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen, in der sich der Bewerber zu
dieser Satzung bekennt.
3. Die Marinekameradschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Fördermitgliedern
aa) Ordentliche Mitglieder sind alle juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
ab) Jedes ordentliche Mitglied beteiligt sich aktiv am Kameradschaftsleben.
ac) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
ba) Für eine Jugendmitgliedschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.
bb) Jugendmitglieder können alle natürlichen Personen werden.
bc) Die Jugendmitgliedschaft endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und
wandelt sich automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft.
ca) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um die Marinekameradschaft vom
Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
cb) Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, haben Sitz und Stimme in
der Mitgliederversammlung und werden beitragsfrei gestellt.
da) Fördermitglieder unterstützen die Marinekameradschaft finanziell oder materiell.
db) Fördermitgliedern ist die Teilnahme an Mitgliederversammlungen frei gestellt, sie haben
keinen Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft endet durch.
a) Austritt
b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
c) Auflösung der Marinekameradschaft.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Sie sind in der Beitragsordnung fest zu schreiben.
§ 5 Austritt und Ausschluss
1. Der Austritt aus der Marinekameradschaft ist jederzeit gestattet, er ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
2. Der Ausschluss aus der Marinekameradschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung erfolgen.
Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind insbesondere:
a) wenn ein Mitglied gegen die Satzung und / oder Beschlüsse des Vorstandes verstößt
b) bei einem Verhalten, das den Zielen der Marinekameradschaft zuwider läuft.
c) bei Schädigung des Ansehens der Marinekameradschaft.
d) bei Vorhandensein anderer wichtiger Gründe.
3. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht an die Marinekameradschaft
oder deren Vermögen.
a) die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen
gegenüber der Marinekameradschaft bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand der Marinekameradschaft besteht aus 3 - 5 Mitgliedern,
aber mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Schatzmeister
Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der
Wahl des Vorstandes.
Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten
2. Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Marinekameradschaft.
Die Wahl erfolgt für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.
Die absolute Mehrheit ist zur Wahl erforderlich.
3. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Wahlversammlung, sie endet nach drei Jahren, nach
Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
4. Parallel zur Vorstandswahl werden ebenfalls für 3 Jahre gewählt:
- der technische Beauftragte und
- der Beauftragte für Presse und Jugendarbeit
Die einfache Mehrheit ist zur Wahl erforderlich. Sie werden ohne Sitz und Stimme in die
Vorstandsarbeit einbezogen.
5. Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet. Auslagen, welche den Mitgliedern des Vorstandes im
Interesse der Marinekameradschaft entstehen, werden ersetzt.
6. Bei ergebnislosem Verlauf der Vorstandswahl bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl
geschäftsführend im Amt.
§ 7 Kassenprüfung
1. Parallel zur Vorstandswahl werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins einschließlich Bücher und Belege
einmal pro Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Die Prüfung ist in Form eines Protokolls zu dokumentieren und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die durch
den Vorstand beschlossen wird.
2. Die Vertretung und Besorgung aller Angelegenheiten der Marinekameradschaft obliegen dem
Vorstand.
Er hat insbesondere:
a) satzungsmäßige Beschlüsse zu veröffentlichen und zu vollziehen,
b) Mitgliederversammlungen einzuberufen,
c) Die Kassenangelegenheiten zu erledigen und regelmäßige Kassenberichte zu erstellen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten der
Marinekameradschaft.
Sie wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen, prüft die Jahresrechnung, erteilt
dem Vorstand Entlastung, trifft Entscheidungen über Anträge der Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt.
Der Vorstand hat dazu die Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Angabe der
Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor
der Mitgliederversammlung einzureichen.
Die Stimmabgabe per Brief ist möglich, Bedingungen dafür regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im
Interesse der Marinekameradschaft erforderlich ist.
4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme.
5. Eine Satzungsänderung erfordert, dass 51% aller stimmberechtigten Mitglieder dieser
zustimmen.
6. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach einfacher Mehrheit der
Anwesenden zu fassen.
7. Durch den Schriftführer ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse zu erfassen und zu
bekunden sind.
8. Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung nach
parlamentarischen Regeln.
Es wacht über die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen, im Besonderen darüber,
dass in den Versammlungen jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten
ausgeschlossen bleibt.
§ 10 Auflösung der Marinekameradschaft
1. Die Auflösung der Marinekameradschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
dreiviertel Mehrheit alle stimmberechtigten Mitglieder der Marinekameradschaft beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung der Marinekameradschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen der Marinekameradschaft an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der "Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e.V." ist das Kalenderjahr.
Berlin, den 17. März 2018
.................................................................... ........................................................... Vorsitzender Schatzmeisterin